
Die ambulante und stationäre Versorgung gelten nach wie vor als zwei voneinander unabhängige Sektoren. Sie sind geprägt von unterschiedlichen Vergütungs- und
Anreizsystemen sowie Steuerungsmechanismen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) regeln die Zulassungen im ambulanten Bereich. Dagegen sind die jeweiligen Landesbehörden für die
Krankenhausplanung zuständig. Die nach § 108 Sozialgesetzbuch SGB V ernannten Krankenhäuser werden grundsätzlich über die Krankenhausbedarfsplanung zugelassen. Aufgrund der bestehenden sektoralen
Trennung werden Ressourcen nicht zweckrational genutzt. Um beide Versorgungsbereiche anzunähern, sind klar definierte Rahmenbedingungen notwendig. Erste Schritte in die Richtung hat der
Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) mit dem aktuellen Beschluss zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) getan. Der aktuelle Beitrag wurde in der KU Gesundheitsmanagement 12/2014
veröffentlicht.